Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Kleinsman Horsetrucks GmbH

 

  1. I. Allgemeine Bestimmungen

(1)   Für den Umfang der Lieferungen oder Leistungen (im Folgenden: Lieferungen) sind die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen maßgebend. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten jedoch nur insoweit, als die Kleinman Horsetrucks GmbH oder die Kleinsman GmbH (im Folgenden: Lieferer) ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

(2)   Unter den Begriff Lieferung fallen sämtliche Leistungen, welcher der Lieferer für den Besteller verrichtet. Unter Reparatur und Wartung werden sämtliche Instandsetzungs- und Ausbesserungsarbeiten (wie z.B. Lackierungen) an Fahrzeugen und Teilen von Fahrzeugen des Bestellers und alle damit zusammenhängenden Leistungen verstanden.

  1. II. Zahlungsbedingungen

(1)   Die Preise sind in EURO angegeben und verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer und anderer
behördlicher Abgaben.

(2)   Zahlungen sind 30 Tage nach Rechnungsdatum zu leisten, spätestens jedoch bei Abnahme Zug um Zug gegen Lieferung bzw. sobald
die Lieferung abnahmebereit angeboten wurde.

(3)   Soweit der Lieferer im Auftrag des Bestellers Fahrzeuge, Fahrzeugteile oder Material bei Dritten bezieht, gilt, dass der Besteller wegen des Einkaufspreises Vorkasse an den Lieferer zu leisten hat. Die nachstehende Regelung des Eigentumsvorbehalts findet entsprechende Anwendung.

(4)   Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

III. Eigentumsvorbehalt

(1)   Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche.
Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die dem Lieferer zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt,
wird der Lieferer auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigegeben.

(2)   Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und
die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der
Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht,
wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat.

(3)   Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritten hat der Besteller den Lieferer unverzüglich
zu benachrichtigen.

(4)   Bei schuldhaftem Verstoß des Bestellers gegen wesentliche Vertragspflichten, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer nach Mahnung zur Rücknahme berechtigt; der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. In der Rücknahme bzw. der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Lieferer liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, der Lieferer hätte dies ausdrücklich erklärt.

(5)   Die bei der Herstellung des Werks ausgetauschten und übrig gebliebenen Bestandteile, die im Rahmen der Verarbeitung anfallen,
gehen in das Eigentum des Lieferers über.

  1. IV. Gewährleistung

Für Mängel, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften gehört, haftet der Lieferer wie folgt:

(1)   Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl des Lieferers unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen,
deren Brauchbarkeit innerhalb von einem Jahr – ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer – vom Tage des Gefahrübergangs an gerechnet,
infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstand nicht nur unerheblich beeinträchtigt ist.

(2)   Gewährleistungsansprüche verjähren ein Jahr nach Mitteilung der Mängelrüge. Die Mängelrüge ist dem Lieferer bei erkennbaren
Mängeln innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt der Lieferung schriftlich mitzuteilen.

(3)   Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis
zu den aufgetretenen Mängeln stehen.

(4)   Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf natürliche Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter
oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder die aufgrund besonderer äußerer
Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen
oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so besteht für diese und die daraus entstehenden Folgen keine Gewährleistung.

(5)   Die Gewährleistung ist insbesondere ausgeschlossen wenn,

- der Mangel nicht innerhalb der unter Punkt 2 bezeichneten Frist gerügt wurde;

- der Besteller die Mitwirkung an der Untersuchung des gerügten Mangels verweigert;

- vertragswidriger Gebrauch im Sinne von Punkt 4 vorliegt;

- der Liefergegenstand nach Mängelrüge vom Besteller weiter benutzt wird, bevor der Lieferer Gelegenheit hatte, den Mangel zu untersuchen;

- es sich bei dem gerügten Mangel um eine Farbabweichung der Lackschicht handelt, die mit bloßem Auge nicht erkennbar ist;

- es sich bei dem gerügten Mangel um eine Beschädigung der Lackschicht handelt, die durch äußere Einflüsse verursacht wurde oder
durch nicht vom Lieferer angebrachte oder umgebaute Teile;

- der gerügte Mangel ein Bauteil betrifft, das durch den Lieferer nicht bearbeitet wurde, obwohl eine Bearbeitung aus fachmännischer
Sicht notwendig gewesen wäre, und der Lieferer den Besteller hierauf bei der Lieferung hingewiesen hat.

  1. V. Haftung

 

Schadensersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Verletzungen der Pflichten aus dem Vertrag,
aus der Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und aus unerlaubter Handlung, sind – auch bei Handlungen der Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen des Lieferers – ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit – z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz oder in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, infolge eines Mangels oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten – zwingend gehaftet wird. Der Schadensersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. § 309 Nr. 7a BGB bleibt unberührt.

  1. VI. Gerichtsstand, anwendbares Recht und Salvatorische Klausel

(1)   Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Vollkaufmann ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis mittelbar
oder unmittelbar sich ergebenden Streitigkeiten, der Sitz des Lieferers.

(2)   Für die vertraglichen Beziehungen gilt deutsches Recht unter Ausschlusss des Übereinkommens der Vereinten Nationen
über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

(3)   Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen verbindlich.
Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.